Kehrbuchführung, Kontrolle der Einhaltung der Eigentümerpflichten
Eigentümer, die Schornsteinfegerarbeiten laut Feuerstättenbescheid von einem freien Schornsteinfegerbetrieb ausführen lassen, müssen die Durchführung der Arbeiten mit einem
Formblatt sowie Bescheinigungen gemäß Anlage 2 zu §5 der KÜO nachweisen.
Die Formblätter müssen vollständig, richtig und fristgemäß beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF)vorliegen.
Die Eintragungen im
Kehrbuch sind vom bBSF für alle Grundstücke vorzunehmen, damit ist für die Eigentümer der Nachweis der Einhaltung der
Eigentümerpflichten laut SchfHwG §1 erbracht.
Die Aufsichtsbehörde (Landkreis) kontrolliert in Abständen die korrekte Kehrbuchführung der bBSF.
Teilen Sie jegliche Änderungen an Feuerungsanlagen sowie Eigentumsübergang bitte zeitnah mit.