Bauabnahme
Jegliche
Änderung an
Teilen einer
Feuerungsanlage (Verbrennungsluftversorgung,
Feuerstätte, Abgasrohr, Abgasanlage) sowie die
Errichtung und geplante
Inbetriebnahme ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) mitzuteilen.
Nach SächsBO §82 Absatz 3 gilt:
Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat. Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.
Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin zwecks Abnahme. Zur Bescheinigung der Tauglichkeit ist es bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bei Neubauten die Besichtigung im Rohbauzustand dringend zu empfehlen. So vermeidet man, dass im nachhinein Decken oder Wandanschlüsse geöffnet werden müssen. Es ist grundsätzlich sinnvoll, geplante Änderungen oder Errichtungen von Feuerstätten im Vorfeld mit dem bBSF zu besprechen.
Hinweis:
Verkehrswege und Standflächen für Schornsteinfegerarbeiten gehören zum Gebäude und sind vom Eigentümer zu stellen. Die Ausführung muss DIN 18160 Teil 5 in der geltenden Fassung entsprechen.
https://www.bgbau-medien.de/app/daten/bausteine/c_391/c_391.htm