bevollmächtigter

Bezirksschornsteinfeger

 

Jens Berger


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Bauabnahme


Bauabnahme

Jegliche Änderung an Teilen einer Feuerungsanlage (Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte, Abgasrohr, Abgasanlage) sowie die Errichtung und geplante Inbetriebnahme ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) mitzuteilen.

Nach SächsBO §82 Absatz 3 gilt:
Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat. 
Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.

Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin zwecks Abnahme. Zur Bescheinigung der Tauglichkeit  ist es bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bei Neubauten die Besichtigung im Rohbauzustand dringend zu empfehlen. So vermeidet man, dass im nachhinein Decken oder Wandanschlüsse geöffnet werden müssen. Es ist grundsätzlich sinnvoll, geplante Änderungen oder Errichtungen von Feuerstätten im Vorfeld mit dem bBSF zu besprechen.

Hinweis:
Verkehrswege und Standflächen für Schornsteinfegerarbeiten gehören zum Gebäude und sind vom Eigentümer zu stellen. Die Ausführung muss DIN 18160 Teil 5 in der geltenden Fassung entsprechen.


https://www.bgbau-medien.de/app/daten/bausteine/c_391/c_391.htm